§ 1 Rechtliche Verankerung
Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Schwimmverein Neptun Umkirch e.V. (SVNU).
§ 2 Mitgliedschaft
Zur SVNU-Jugend gehören alle Mitglieder des SVNU bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie alle in den Jugendbereich gewählten und berufenen Mitglieder.
§ 3 Ziele
Die SVNU-Jugend unterstützt die jugendlichen Mitglieder des SVNU bei Ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Schwerpunkte sind insbesondere die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Die SVNU-Jugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins, dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
§ 4 Aufgaben
Aufgaben sind insbesondere die Pflege und Förderung der Jugend, die Pflege und Förderung des Sports als ein Teil der Jugendarbeit, die Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen, usw., die Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z. B. offener Jugendwerbetag, Spielfeste, o. ä.), Kontakte und Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen, die Erziehung zur Kritikfähigkeit gegenüber allen Problemen der Gesellschaft unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates, die Pflege des Gemeinschaftssinns, der internationalen und nationalen Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
§ 5 Organe
Organe der SVNU-Jugend sind - die Vereinsjugendversammlung (VJV) und der Vereinsjugendausschuss (VJA).
§ 6 Vereinsjugendversammlung (VJV)
(1) Die VJV ist das oberste Organ der SVNU-Jugend. Sie besteht aus allen Mitgliedern des SVNU bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
(2) Stimmrecht haben alle Mitglieder des SVNU ab vollendetem 8. Lebensjahr bis zum vollendeten 18.Lebensjahr, sowie alle stimmberechtigten Mitglieder des VJA.
(3) Aufgaben der VJV sind u. a. :
- Wahl eines Tagungspräsidiums
- Entgegennahme der Berichte des VJA und des Kassenberichtes
- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans der SVNU-Jugend Entlastung des VJA
- Wahl des Jugendwartes / der Jugendwartin und der übrigen Mitglieder des VJA
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten (insbesondere Festlegung der Richtlinien für Tätigkeiten der SVNU-Jugend)
(4) Die VJV trifft mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen. In diesem Fall muss sie mindestens vier Wochen aber höchstens acht Wochen vor der Jahreshauptversammlung stattfinden. Zeit und Ort bestimmt der VJA, wenn die VJV keine andere Regelung getroffen hat.
(5) Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der VJV oder durch Beschluss des VJA muss eine außerordentliche Vereins-Jugendversammlung innerhalb von zwei Wochen stattfinden.
(6) Zur Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen VJV genügt die Veröffentlichung durch Aushang im Schaukasten des SVNU im Schwimmbad, sowie eine Mitteilung in den gemeindlichen Mitteilungsblättern von Umkirch Gottenheim und March. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen.
(7) Anträge können von den Mitgliedern der SVNU-Jugend ( gem. § 2 ), dem VJA und dem Jugendwart gestellt werden. Sie müssen mindestens eine Woche vor der VJV dem Jugendwart vorliegen.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene VJV ist - unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten - beschlussfähig.
(9) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 7 Vereinsjugendausschuss (VJA)
(1) Der VJA besteht aus Jugendwart/-in, Stellvertreter/-in, Jugendkassenwart/-in und mindestens zwei Beisitzern. Mindestens einer der für diese drei Positionen (ohne Beisitzer) zu wählenden Personen muss bei Amtsantritt das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beisitzer sollten Kinder bzw. Jugendliche aus verschiedenen Altersschichten sein, um auch die Interessen und Bedürfnisse, vor allem der Jüngeren, berücksichtigen zu können. Alle Mitglieder des VJA sind stimmberechtigt. Der VJA kann weitere Personen in den VJA hinzuwählen, die die Interessen der Schwimmjugend vertreten (z. B. Jugendübungsleiter, Elternvertreter, u. a.).
(2) Die Mitglieder des VJA werden von der VJV auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des VJA im Amt. Gegebenenfalls kann der VJA beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes das verwaiste Amt kommissarisch besetzen. Das gleiche gilt, wenn in der VJV ein Amt nicht besetzt werden kann.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder des VJA in der VJV sind der Jugendwart / die Jugendwartin und der Stellvertreter / die Stellvertreterin, auch wenn sie das 18. Lebensjahr bereits überschritten haben. Alle anderen Mitglieder des VJA sind nur so lange in der VJV stimmberechtigt, solange sie die Mitgliedschaft gemäß § 2 erfüllen.
(4) Der Jugendwart / die Jugendwartin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen, Er / sie ist Vorsitzende/r des VJA und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereines.
(5) Der VJA erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der VJV. Er entscheidet insbesondere über die Verwendung der der SVNU-Jugend zufließenden Mittel.
(6) Die Sitzungen des VJA finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch zweimal im Kalenderjahr. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der VJA Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen vor der Umsetzung der Zustimmung des VJA.
(7) Die Beschlüsse des VJA und eventueller Unterausschüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der VJA ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen.
§ 8 Jugendkasse
(1) Die SVNU-Jugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z. B. aus Aktivitäten.
(2) Die Jugendkasse bleibt Bestandteil der Hauptkasse. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt über den/die Vereinskassierer/-in.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 10 Gültigkeit, Änderungen der Jugendordnung
(1) Die Jugendordnung muss von der VJV mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen worden.
(2) Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen VJV oder einer speziell zu diesem einberufenen VJV beschlossen werden. Sie bedürfen ebenfalls der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.