Satzung des SV Neptun Breisgau e.V.

Die Satzung unseres Schwimmverein Neptun Breisgau e. V. können Sie auch hier downloaden. Falls Sie eine gedruckte Ausführung wünschen, so wenden Sie sich bitte an unseren 1. Vorsitzenden (siehe Bereich Vorstand), er wird Ihnen gerne ein Exemplar zusenden.

 

Neufassung vom 20.03.2023

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der am 16. Februar 1977 gegründete Verein führt den Namen „Schwimmverein Neptun Breisgau e.V." (SVNB). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter der Nr. VR 1213 eingetragen.

(2)  Der Schwimmverein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und ethnischen Gesichtspunkten. Dieser Zweck wird durch ein breites Angebotsspektrum verwirklicht, insbesondere durch die Erteilung von Schwimmkursen, die Durchführung von verschiedenen Schwimmgruppen vom Freizeitbereich bis zum Wettkampfbereich, sowie die Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus-und Fortbildung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.

(2)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)  Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

 

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Badischen Schwimmverbandes und des Landessportbundes Baden-Württemberg.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, Geschäftsunfähigen oder Minderjährigen ist die Aufnahme durch einen gesetzlichen Vertreter zu beantragen.

(2)  Die Mitglieder des Vereins sind:
Vollmitglieder (aktiv/passiv)
Jugendliche bis 16 Jahre (aktiv/passiv)
Ehrenmitglieder

(3)  Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. Die Ernennung muss auf der Hauptversammlung bestätigt werden.

(4)  Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. a) freiwilligen Austritt ( § 4 Abs. 5 )
  2. b) Ausschluss ( § 4 Abs. 6 ) oder
  3. c) Tod.

(5)  Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er muss unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich dem Vorstand erklärt werden. Bei Austritt wegen Verlegung des Wohnsitzes kann der Vorstand eine andere Regelung vornehmen.

(6)  Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied

  1. a) gegen die Satzung oder gegen die Belange des Vereins erheblich verstößt,
  2. b) sich unehrenhaft verhält,
  3. c) die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat oder
  4. d) den Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt.

 

Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung zu. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Jedes Voll- und Ehrenmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Hauptversammlung teilzunehmen. Die Vereinsjugendversammlung hat Antragsrecht an die Hauptversammlung. Jedes Vollmitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Jugendliche und Mitglieder unter 16 Jahre - auch mehrere Jugendliche einer Familie / eines Erziehungsberechtigten - werden durch die Erziehungsberechtigten mit insgesamt einer Stimme vertreten, wenn die Eltern / Erziehungsberechtiger selbst nicht Mitglied sind. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig. In besonderen Fällen kann die Hauptversammlung mit absoluter Mehrheit den Jugendlichen unter 16 Jahren Stimmrecht erteilen.

(2)  Vollmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

(3)  Grundsätzlich sind alle Mitglieder berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Passive Mitglieder können am Schwimmtrainingsbetrieb und an Schwimmwettkämpfen nicht teilnehmen. Die Mitglieder haben sich bei der Wahrnehmung ihrer Mitgliedsrechte nach der Bäderordnung des vom Verein genutzten Bades und den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane zu richten.

(4)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.

(5)  Die Mitglieder haben zu Beginn des Geschäftsjahres für das laufende Jahr den Beitrag gemäß den Bestimmungen in § 6 zu entrichten.

 

§ 6 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte der Mitglieder

(1)  Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

(2)  Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der

  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.

(3)  Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten, soweit dadurch nicht andere, gesetzliche Regelungen verletzt werden.

(4)  Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(5)  Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien oder durch Aushang im Bad zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.

(6)  Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.

 

§ 7 Beitragspflicht

(1)  Zur Bestreitung seiner finanziellen Aufwendungen erhebt der Verein von allen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Beitrags wird in einer Beitragsordnung von der ordentlichen Hauptversammlung bestimmt.

 

§ 8 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  1. a) die Hauptversammlung ( § 8 )
  2. b) der Vorstand ( § 9 )
  3. c) die Vereinsjugendversammlung ( § 11 )
  4. d) der Vereinsjugendausschuss ( § 11 )

 

§ 9 Hauptversammlung

(1)  Die Hauptversammlung ist das oberste Organ für alle Angelegenheiten des Vereins. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt.

      Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Versammlung sind den Mitgliedern per E-Mail und zusätzlich in dem Mitteilungsblatt der Gemeinde Umkirch bekannt zu geben. Die Bekanntgabe in dem Mitteilungsblatt und die Einladung per E-Mail müssen mindestens drei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung erfolgen. Anträge zur Hauptversammlung müssen zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden vorliegen. Anträge, die nicht rechtzeitig gestellt werden, können nur behandelt werden, wenn die Hauptversammlung mit absoluter Mehrheit ihre Dringlichkeit bejaht.

(2)  Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung jederzeit einberufen. Unter Angaben von Gründen muss auf Antrag 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. § 8 Abs. 1 (Ladung) gilt entsprechend.

(3)  Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Ausnahmen bilden lediglich die Bestimmungen in den §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 und 13 Abs. 1. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen durch Handheben, es sei denn, ein Mitglied wünscht geheime Abstimmung bzw. Wahl.

(4)  Über den Verlauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der/die Versammlungsleiter/-in (1. Vorsitzende/r) oder im Verhinderungsfall ein/e andere/r Vertreter/-in des Vorstandes sowie der/die Protokollführer/-in unterzeichnen.

 

§ 10 Vorstand

(1)  Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Kassenwart/-in, Schriftführer/-in, Sportwart/-in, Jugendwart/-in und Beisitzer/-innen. Die Zahl der Beisitzer/-innen sollen möglichst nicht mehr als vier betragen.

(2)  Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen, den Haushaltsplan für jedes Jahr festzulegen und die Beschlüsse der Hauptversammlung durchzuführen.

(3)  Der/die 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

(4)  Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

 

§ 11 Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/-innen

(1)  Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei grundsätzlich in ungeraden Jahren der/die 1. Vorsitzender, Kassenwart/-in, Sportwart/-in und 1. Beisitzer/-in, ein Kassenprüfer/-in und in geraden Jahren 2. Vorsitzender, Schriftführer/-in, 2. Beisitzer/-in und 2. Kassenprüfer/-in gewählt werden.

(2)  Gewählt ist, wer als Mitglied von der Hauptversammlung vorgeschlagen wird oder sich als Mitglied für das Amt bewirbt und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Darüber hinaus ist grundsätzlich in ungeraden Jahren der/die Jugendwart/-in nach Wahl durch die Vereinsjugendversammlung durch die Hauptversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu bestätigen.

 

§ 12 SVNU-Vereinsjugend

(1)  Die Vereinsjugend des SVNU führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel.

(2)  Alles Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Vereinsjugendversammlung (VJV) mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen ist.

(3)  Die Vereinsjugend mit ihren Organen Vereinsjugendversammlung und Vereinsjugendausschuss (VJA) ist für ihre Beschlüsse dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die Kassenführung wird mindestens jährlich durch die zwei Kassenprüfer/-innen überprüft und der Hauptversammlung darüber berichtet. Die Kassenprüfer/-innen werden von der Hauptversammlung gewählt und gehören dem Vorstand nicht an.

 

§ 14 Satzungsänderungen

(1)  Änderungen der Satzung können nur von der Hauptversammlung beschlossen werden und bedürfen zur Gültigkeit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2)  Die beantragte Änderung muss in der Tagesordnung wörtlich bekannt gegeben werden bzw. der Einladung per E-Mail und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Umkirch beigefügt werden.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn weniger als 20 Mitglieder zu Fortführung des Vereins entschlossen sind. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Freiburger Bürgerstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen Neufassung vom 18.07.2022 und wird wirksam mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister.